Wiederholte Nachweise eines Wolfs nahe eines Wohngebiets in Nauders begründeten Handlungsbedarf im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 03 · VO3
Wieder ein Wolf.
Nauders · März 2026
Zwei Nachweise. 25 Jagdgebiete. Noch am Tag der Freigabe wird der nächste Wolf getötet.
Das Maßnahmengebiet umfasste rund 335 km². Die Uhrzeiten von Kundmachung, Information der Jägerschaft und Tötung wurden nicht veröffentlicht. Auch die individuelle Verbindung zum Anlasswolf bleibt öffentlich unbelegt.

Der Fall als Übersicht
VO3 auf einen Blick
Die Fallgrafik zeigt die 25 amtlichen Jagdgebiete, die Größenordnung von rund 335 km² und den Ablauf des 20. März mit den nicht veröffentlichten Uhrzeiten.

Der Befund auf einen Blick
Was ist belegt, was bleibt offen?
Zwei Nachweise, VO3 am 20. März, 25 Jagdgebiete und nach Behördenmitteilung ein noch am selben Abend getöteter Wolf.
Dass beide Nachweise dasselbe Tier betrafen und der getötete Wolf mit diesem Anlasswolf identisch war.
Uhrzeiten, genauer Tötungsort, Vollzugsbericht, Obduktion, DNA und Individualabgleich.
„Nicht öffentlich belegt“ bezeichnet den Stand der bislang geprüften zugänglichen Unterlagen. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Informationen existieren.
Laufendes Informationsverfahren
Die fehlenden Unterlagen werden eingefordert
Parallel zu dieser Recherche läuft seit rund vier Monaten ein Informationsfreiheitsverfahren des Projekts. Am 28. September 2026 wurde Beschwerde eingebracht. Der Ausgang ist offen.
Für VO3 sind insbesondere die genaue Zeitfolge, die Entscheidungsgrundlagen, die Verständigung der Jägerschaft, der Vollzugsbericht und ein möglicher Individualabgleich relevant. Neue Unterlagen werden nach Eingang geprüft und transparent in das Dossier eingeordnet.
DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 03
Wieder ein Wolf. Noch am Tag der Freigabe wird der nächste Wolf getötet.
Maßnahmenverordnung VO3 · Nauders · März 2026
Am 20. März 2026 erlässt die Tiroler Landesregierung die dritte Maßnahmenverordnung Wolf des Jahres.
Begründet wird sie mit wiederholten Wolfsnachweisen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet in Nauders: einmal durch eine Wildkamera, einmal im Zusammenhang mit einem Rissereignis.
Die Verordnung erlaubt die Tötung eines Wolfs in einem Maßnahmengebiet aus 25 Jagdgebieten im Bezirk Landeck.
Noch am selben Tag, am späten Abend, wird der nächste Wolf dieser Serie von der Jägerschaft getötet.
Wieder ein Wolf, dessen Anwesenheit dokumentiert ist.
Wieder eine Verordnung, die keinen individuell bestimmten Wolf bezeichnet.
Wieder ein getöteter Wolf, ohne dass die Öffentlichkeit die Verbindung zum Anlasswolf nachvollziehen kann.
Und diesmal geschieht alles an einem einzigen Tag.
War es jener Wolf, dessen Verhalten die Verordnung ausgelöst hatte?
Diese Frage bleibt auch bei VO3 öffentlich unbeantwortet.
Die Ausgangsnachweise
Das Land Tirol erklärt am 20. März, in den vorangegangenen Tagen sei im Gemeindegebiet von Nauders wiederholt ein Wolf jeweils in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet nachgewiesen worden.
Als Grundlage nennt das Land zwei unterschiedliche Ereignisse:
- Aufnahmen einer Wildkamera
- einen Wolfsnachweis im Zusammenhang mit einem Rissereignis
Die öffentliche Nachweisdatenbank des Landes enthält dazu zwei passende Einträge:
12. März 2026 · Nauders: Ein Wolf, nachgewiesen mittels Wildkamera.
18. März 2026 · Nauders: Status „Wolf nachgewiesen“; als begutachtetes Tier ist ein Stück Rotwild eingetragen. Weitere Angaben zum Rissereignis fehlen im öffentlichen Eintrag.
Die Datenbank belegt damit zwei Wolfsnachweise in Nauders innerhalb von sechs Tagen. Sie enthält jedoch keine öffentlich sichtbaren Angaben zur genauen Lage, zur Entfernung von Wohngebäuden oder dazu, ob beide Ereignisse demselben Wolf zugerechnet wurden.
Quellen: Nachweis vom 12. März · Nachweis vom 18. März · Pressemitteilung zur Verordnung
Was bedeutete hier „Risikowolf“?
VO3 wurde auf § 52a Abs. 1 lit. c des damals geltenden Tiroler Jagdgesetzes 2004 gestützt: öffentliche Sicherheit.
Nach der damals geltenden Systematik konnte als problematisches Verhalten berücksichtigt werden, wenn ein Wolf mehr als einmal in weniger als 200 Metern Entfernung von geschlossenen Ortschaften oder von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen auftauchte.
Der Ausdruck „Risikowolf“ bezeichnet damit eine rechtliche und behördliche Einstufung. Er ist keine individuelle biologische Kennung.
Für die Prüfung von VO3 sind deshalb zwei Ebenen zu trennen:
Nachgewiesen ist, dass ein Wolf an zwei Tagen in Nauders festgestellt wurde.
Öffentlich nicht nachvollziehbar ist, ob es sich beide Male um dasselbe Individuum handelte und anhand welcher Unterlagen das konkrete Verhalten bewertet wurde.
Quellen: § 52a Tiroler Jagdgesetz in der damaligen Fassung · Erläuterung der Kriterien des Landes Tirol
20. März: Die Tötungsfreigabe
Am Freitag, 20. März 2026, wird die 3. Maßnahmenverordnung Wolf 2026, VBl. Nr. 21/2026, kundgemacht und tritt sofort in Kraft.
Sie erlaubt „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ die Tötung eines Tiers der Art Wolf in 25 namentlich genannten Jagdgebieten:
| Nr. | Jagdgebiet | Nr. | Jagdgebiet |
|---|---|---|---|
| 1 | Alpe Zanders | 14 | Pfunds Greit |
| 2 | Gampertun | 15 | Pfunds Heuberg-Wand |
| 3 | Hinterflath | 16 | Pfunds Kobl Hengst |
| 4 | Kahlgebirge Kappl Südwest | 17 | Pfunds Ochsenberg Prais |
| 5 | Lader Heuberg | 18 | Pfunds St. Ulrichskopf |
| 6 | Lader Heuberg Waldteil | 19 | Radurschl |
| 7 | Martonnes-Kompatsch | 20 | See |
| 8 | Masner | 21 | Spiss |
| 9 | Nauders | 22 | Staatsjagd Eggele |
| 10 | Nauders Labaun Pieng I | 23 | Staatsjagd Finstermünz |
| 11 | Nauders Labaun Pieng II | 24 | Stiel Medrig |
| 12 | Nauders Tief-Selles | 25 | Visnitz |
| 13 | Parditsch-Mund |
Ohne vorherige Tötung oder Aufhebung wäre die Verordnung bis zum Ablauf des 14. Mai 2026 gültig gewesen.
Im Verordnungstext steht keine individuelle Kennung des gesuchten Tiers:
Kein genetisches Profil.
Kein Geschlecht.
Keine Altersangabe.
Keine äußerlich erkennbare Beschreibung.
Keine Bestimmung, die den Abschuss an einen vorherigen Individualnachweis bindet.
Quelle: 3. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 im RIS
Wie groß war dieses Maßnahmengebiet?
Die 25 Jagdgebiete umfassen nach den im offenen TIRIS-Jagdkataster ausgewiesenen Einzelflächen zusammen rund 33.492 Hektar.
Das sind ungefähr 335 Quadratkilometer.
Als Größenvergleich entspricht das etwa 47.000 Fußballfeldern, wenn für ein Vergleichsfeld 105 × 68 Meter angesetzt werden.
Die räumliche Ausdehnung des Gesamtgebiets beträgt in der umschließenden Luftlinie ungefähr 27 Kilometer von Nord nach Süd und 26 Kilometer von West nach Ost.
Diese Werte sind eine nachvollziehbare Näherung: Grundlage ist die Summe der 25 amtlichen Katasterflächen mit Datenstand 12. März 2026. Rechtsverbindlich bleiben die Feststellungsbescheide der Jagdbehörde und die in VO3 genannten Jagdgebiete.
Eine Namensabweichung wurde bei der Zuordnung berücksichtigt: Die Verordnung schreibt „Parditsch-Mund“, der TIRIS-Datensatz führt das entsprechende Jagdgebiet als „Padritsch-Mund“.
Quelle: Jagdkataster Tirol – Metadaten und offene Geodaten
Noch am selben Abend: Ein Wolf ist tot
Am 21. März meldet das Land, die Verordnung sei bereits am Vorabend, dem 20. März, spätabends von der Jägerschaft erfüllt worden.
Damit liegen bei VO3 zwischen Kundmachung und Tötung nicht mehrere Tage, sondern höchstens einige Stunden.
Öffentlich mitgeteilt werden:
- das Datum der Tötung,
- der ungefähre Zeitpunkt „am späten Abend“,
- der Bezirk Landeck,
- und die Ausführung durch die Jägerschaft.
Nicht öffentlich mitgeteilt werden in dieser Aussendung:
- das konkrete Jagdgebiet und der genaue Ort,
- Geschlecht und Alter des getöteten Wolfs,
- eine genetische Kennung,
- eine Obduktion oder sonstige Nachuntersuchung,
- ein Abgleich mit den beiden Ausgangsnachweisen.
Quelle: Meldung des Landes vom 21. März
Der 20. März: Ein Verfahren im Zeitraffer
Der 20. März 2026 ist der bislang kürzeste Ablauf dieser Serie.
Die amtlichen Quellen nennen keine Uhrzeit der Kundmachung, keine Uhrzeit der Information an die Jägerschaft und keine genaue Abschusszeit. Belegt ist lediglich: Die Verordnung wurde am 20. März kundgemacht und der Wolf wurde am selben Tag „am späten Abend“ getötet.
Der genaue Stundenplan bleibt damit verborgen. Die öffentlich belegte Mindestabfolge dieses Tages lässt sich trotzdem rekonstruieren:
1 · Die Entscheidung muss abgeschlossen sein
Die zwei Ausgangsereignisse vom 12. und 18. März müssen behördlich aufgenommen und bewertet worden sein. Auf dieser Grundlage entscheidet die Landesregierung, einen Wolf als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu behandeln und die Tötung eines Wolfs freizugeben.
Öffentlich unbekannt bleibt, wann die fachliche Bewertung abgeschlossen wurde, wer sie an diesem Tag prüfte und ob ein schriftliches Gutachten vorlag.
2 · Die Verordnung wird ausgefertigt und kundgemacht
VO3 wird am 20. März im Verordnungsblatt veröffentlicht. Erst mit dieser Kundmachung tritt sie in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt darf in 25 Jagdgebieten ein Wolf getötet werden.
Eine genaue Veröffentlichungsuhrzeit ist in den öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht angegeben. Deshalb lässt sich nicht feststellen, wie viele Stunden die Verordnung tatsächlich in Kraft war, bevor geschossen wurde.
3 · Die Jägerschaft wird informiert
Das Land teilt am selben Tag mit, die betroffene Jägerschaft sei bereits informiert worden.
Zwischen dem Inkrafttreten und dem Abschuss mussten die zur Tötung berechtigten Personen daher zumindest von der neuen Rechtslage und vom räumlichen Geltungsbereich erfahren haben.
Nicht öffentlich dokumentiert sind Zeitpunkt, Verteiler, Inhalt und Form dieser Information.
4 · Wieder wird ein Wolf gefunden
Innerhalb des aus 25 Jagdgebieten bestehenden Maßnahmengebiets wird noch am selben Tag ein Wolf angetroffen.
Wo genau und unter welchen Umständen, teilt das Land nicht mit.
Ebenso wenig ist öffentlich dokumentiert, anhand welcher Merkmale dieser Wolf mit dem Tier aus Nauders in Verbindung gebracht wurde.
5 · Der nächste Wolf wird getötet
Am späten Abend des 20. März wird der Wolf von der Jägerschaft getötet.
Damit folgen an einem einzigen Kalendertag aufeinander:
Entscheidung → Kundmachung → Inkrafttreten → Information der Jägerschaft → Auffinden eines Wolfs → Tötung.
Ein Teil der fachlichen und administrativen Vorbereitung kann bereits vor dem 20. März erfolgt sein. Der öffentlich wirksame Teil des Verfahrens – Freigabe und Vollzug – liegt dennoch innerhalb dieses einen Tages.
Wie viele Stunden waren es wirklich?
Das lässt sich anhand der veröffentlichten Informationen nicht beantworten.
Gerade deshalb wirft der Ablauf Fragen auf:
- Um welche Uhrzeit wurde VO3 tatsächlich kundgemacht und damit wirksam?
- Wann und auf welchem Weg erhielt die Jägerschaft die Freigabe?
- Wann wurde der später getötete Wolf erstmals an diesem Tag festgestellt?
- Welche konkreten Informationen ermöglichten es, noch am Tag der Kundmachung einen Wolf innerhalb des rund 335 km² großen Maßnahmengebiets zu lokalisieren und zu töten?
- War der aktuelle Aufenthaltsort eines Wolfs bereits vor dem Inkrafttreten bekannt, oder kam es nach der Kundmachung zu einer zufälligen Begegnung?
- Welche Vorkehrungen sollten sicherstellen, dass nicht ein anderes, an den Ausgangsnachweisen unbeteiligtes Tier getötet wurde?
- In welchem der 25 Jagdgebiete fiel der Schuss?
- Welche Prüfung der Identität war innerhalb dieses kurzen Zeitfensters überhaupt möglich?
- Welche Unterlagen über Beobachtung, Entscheidung und Vollzug wurden noch am selben Tag erstellt?
Die Geschwindigkeit beweist für sich allein keinen rechtswidrigen oder fachlich falschen Ablauf. Sie erhöht aber die Bedeutung einer vollständig nachvollziehbaren Dokumentation.
Denn je kürzer die Zeit zwischen Freigabe und Tötung ist, desto genauer muss sich öffentlich prüfen lassen, wie aus dem beobachteten Wolf der nächste getötete Wolf wurde.
Die präzisere Frage
Der Wolf war nicht neun Tage lang ohne jeden Nachweis: Öffentlich dokumentiert sind zwei einzelne Ereignisse am 12. und 18. März. Nicht öffentlich dokumentiert ist hingegen eine kontinuierliche Ortung oder Beobachtung bis zur Tötung am 20. März.
Deshalb lautet die sachlich stärkste Frage:
Wie konnte innerhalb eines rund 335 km² großen Gebiets noch am Tag der Kundmachung ein Wolf lokalisiert und getötet werden, und welche Tatsachen verbanden gerade dieses Tier mit den Ausgangsnachweisen in Nauders?
Diese Frage unterstellt keine bestimmte Antwort. Sie verlangt die fehlenden Informationen über Ortung, Informationsfluss, Auswahl des Tiers und Identitätsprüfung.
Anwesenheit, Verhalten und Identität
VO3 macht dieselbe Beweislücke sichtbar wie VO1 und VO2, diesmal in besonders kurzer zeitlicher Abfolge.
Wieder wird aus dem Nachweis der Tierart Wolf eine Maßnahme gegen einen Wolf.
Wieder ist öffentlich nicht erkennbar, wie der Anlasswolf individuell bestimmt wurde.
Wieder endet der Vorgang mit einem toten Wolf.
Die öffentlich zugänglichen Unterlagen belegen:
1. Am 12. März wurde in Nauders ein Wolf mit einer Wildkamera nachgewiesen. 2. Am 18. März wurde im Zusammenhang mit einem begutachteten Stück Rotwild erneut ein Wolf nachgewiesen. 3. Am 20. März erlaubte VO3 die Tötung eines Wolfs in 25 Jagdgebieten. 4. Noch am 20. März wurde innerhalb der Geltung der Verordnung ein Wolf getötet.
Diese vier Tatsachen schließen die individuelle Beweiskette nicht automatisch.
Öffentlich nicht belegt ist:
Wolf beim ersten Nachweis = Wolf beim zweiten Nachweis = Wolf, dessen Verhalten als Gefahr bewertet wurde = getöteter Wolf.
Ein Nachweis der Tierart Wolf ist ein Anwesenheitsnachweis. Er ist ohne weitere Merkmale kein Individualnachweis.
VO1 ↔ VO2 ↔ VO3
| Prüfpunkt | VO1 · Fließ/Fiss | VO2 · Kappl | VO3 · Nauders |
|---|---|---|---|
| Verordnung | 21.01.2026 | 04.02.2026 | 20.03.2026 |
| Rechtsgrund | § 52a Abs. 1 lit. c | § 52a Abs. 1 lit. c | § 52a Abs. 1 lit. c |
| behördliche Kategorie | „Risikowolf“ | „Risikowolf“ | „Risikowolf“ |
| Anlass | wiederholte siedlungsnahe Nachweise | wiederholte siedlungsnahe Nachweise | Wildkamera und Rissereignis nahe Wohngebiet |
| Jagdgebiete in der VO | 1 | 15 | 25 |
| Verordnung erlaubt | Tötung eines Wolfs | Tötung eines Wolfs | Tötung eines Wolfs |
| Tötung | Nacht auf 25.01. | 05.02. spätabends | 20.03. spätabends |
| VO bis Tötung | rund vier Tage | rund ein Tag | am selben Tag |
| individuelle Kennung in der VO | keine | keine | keine |
| öffentlich nachvollziehbarer Nachweis „Anlasswolf = getöteter Wolf“ | bislang nicht belegt | bislang nicht belegt | bislang nicht belegt |
Mit VO3 wird ein Trend sichtbar:
- Das Maßnahmengebiet wächst von einem auf 15 und schließlich 25 Jagdgebiete.
- Die Zeit zwischen Freigabe und Tötung verkürzt sich von rund vier Tagen auf rund einen Tag und schließlich auf denselben Abend.
- Die öffentliche Individualisierung des zu tötenden Wolfs bleibt in allen drei Verordnungen aus.
So entsteht eine wiederkehrende Abfolge:
Wieder ein Wolfsnachweis. Wieder die Einstufung als Gefahr. Wieder eine räumlich weit gefasste Tötungsfreigabe. Wieder ein getöteter Wolf.
Bei VO3 verdichtet sich diese Abfolge auf einen einzigen Tag. Wie viele Stunden zwischen Kundmachung und Tötung lagen, bleibt mangels veröffentlichter Uhrzeiten offen.
Das ist zunächst ein dokumentierter Vergleich. Die fachliche und rechtliche Bewertung dieses Musters erfordert die vollständigen Entscheidungsunterlagen der drei Fälle.
Behördliche Annahme · Belegt · Nicht öffentlich belegt · Offen
BEHÖRDLICHE ANNAHME
Ein in Nauders wiederholt in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets nachgewiesener Wolf begründete Handlungsbedarf im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
BELEGT
Am 12. März wurde in Nauders ein Wolf mittels Wildkamera nachgewiesen.
Am 18. März ist in der Landesdatenbank ein weiterer Wolfsnachweis in Nauders im Zusammenhang mit einem begutachteten Stück Rotwild dokumentiert.
Am 20. März wurde VO3 kundgemacht. Sie umfasste 25 Jagdgebiete und erlaubte die Tötung eines Wolfs.
Am selben Tag wurde spätabends ein Wolf getötet.
NICHT ÖFFENTLICH BELEGT
Dass beide Ausgangsnachweise dasselbe Wolfsindividuum betrafen.
Eine individuelle Identifizierung des Wolfs, dessen Verhalten die Verordnung ausgelöst hat.
Eine öffentlich nachvollziehbare Zuordnung zwischen diesem Wolf und dem getöteten Wolf.
OFFEN
Die vollständigen Wildkameraaufnahmen und Meldedaten.
Die genaue Lage und die dokumentierten Entfernungen zu Wohngebäuden.
Die vollständige Dokumentation des Rissereignisses.
Die fachliche Einzelfallbewertung und das zugrunde liegende Gutachten.
Die Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen.
Das konkrete Abschussgebiet und der genaue Tötungsort.
Geschlecht, Alter und körperliche Befunde des getöteten Wolfs.
Ob eine Obduktion oder genetische Untersuchung durchgeführt wurde.
Ob ein genetischer oder anderer Abgleich mit den Ausgangsnachweisen erfolgte.
Die Aufhebung folgt später
VO3 erlaubte die Tötung eines Wolfs. Mit der Tötung am 20. März war diese Maßnahme ausgeschöpft.
Die Aufhebungsverordnung datiert vom 24. März 2026, wurde aber erst am 1. April 2026 kundgemacht. Sie trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft.
Damit liegen zwischen der Tötung und der formellen Aufhebung zwölf Tage.
Für die Fallchronologie müssen deshalb erneut vier Zeitpunkte unterschieden werden:
Ausgangsnachweise → Freigabe → Tötung → formelle Aufhebung.
Quelle: Aufhebung der 3. Maßnahmenverordnung im RIS
Die Kernfrage von VO3
Bei VO3 ist dokumentiert, dass im März 2026 Wölfe beziehungsweise ein Wolf in Nauders nachgewiesen wurden und dass am 20. März im Bezirk Landeck ein Wolf getötet wurde.
Die entscheidende Verbindung fehlt in den öffentlich zugänglichen Unterlagen:
Woran wurde festgestellt, dass der noch am Tag der Freigabe getötete Wolf jenes Individuum war, dessen Verhalten die Maßnahme ausgelöst hatte?
Solange diese Verbindung nicht anhand der Entscheidungs- und Untersuchungsunterlagen nachvollziehbar ist, bleibt zwischen Anlass und Tötung dieselbe Lücke wie bei VO1 und VO2.
Bei VO3 kommt ein neuer Befund hinzu:
Die Entscheidung wurde noch am Tag ihrer Kundmachung vollzogen, in einem Gebiet aus 25 Jagdrevieren.
Der nächste getötete Wolf steht damit nicht nur für den dritten Fall. Er markiert auch die bislang schnellste Abfolge von öffentlicher Freigabe und Tötung.
Was unsere Begriffe bedeuten
Amtliche Begriffe wie „Risikowolf“ oder „Entnahme“ geben wir als behördliche Terminologie wieder. Redaktionell sprechen wir von Tötung beziehungsweise einem getöteten Wolf.
„Nicht öffentlich belegt“ bedeutet, dass die bislang geprüften öffentlich zugänglichen Unterlagen keinen entsprechenden Nachweis enthalten. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Akten einen solchen Nachweis enthalten.
Transparenz
Quellen
Amtliche Fundstellen zum Fall, zur damaligen Rechtslage und zur Flächenberechnung.
Nachweis vom 12. März
Ein Wolf in Nauders, nachgewiesen mittels Wildkamera.
Fundstelle öffnenBehördenquelleNachweis vom 18. März
Wolfsnachweis in Nauders; als begutachtetes Tier ist Rotwild angegeben.
Fundstelle öffnenBehördenquelle3. Maßnahmenverordnung Wolf
VBl. Tirol Nr. 21/2026, kundgemacht am 20. März 2026.
RIS öffnenPrimärquelleLand Tirol: VO3 erlassen
Pressemitteilung vom 20. März zu Anlass, Geltung und Information der Jägerschaft.
Fundstelle öffnenBehördenquelleLand Tirol: Tötungsmeldung
Mitteilung vom 21. März über die Tötung am Vorabend.
Fundstelle öffnenBehördenquelleAufhebung der VO3
VBl. Tirol Nr. 22/2026: Beschluss vom 24. März, Kundmachung am 1. April.
RIS öffnenPrimärquelleJagdkataster Tirol
Offene amtliche Geodaten als Grundlage der Flächennäherung von rund 335 km².
Metadaten öffnenGeodatenInformationsfreiheit
Offizielles Formular des Landes Tirol für Informationsbegehren nach §§ 7 ff IFG.
Formular öffnenVerfahrensquelle