DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 19 · VO19

Ein toter Ziegenbock. 57 Jagdgebiete. Rund 346 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Fügenberg / Tiroler Unterland · September bis Oktober 2026

Beim Erlass bestand ein konkreter Wolfsverdacht. Ein bestimmtes Individuum war nicht identifiziert.

Ein dokumentiertes totes Nutztier, 57 Jagdgebiete und eine Abschussfreigabe bis 31. Oktober. Ein Abschuss unter VO19 wurde bis 3. Oktober öffentlich nicht gemeldet.

Mehrere Wölfe im Wald als Symbolbild
Symbolbild. Foto: Sunny67 / Pexels, Foto-ID 20407396. Die abgebildeten Tiere stehen in keinem Zusammenhang mit VO19.

Der Befund auf einen Blick

Was ist belegt, was bleibt offen?

BEIM ERLASS

Konkreter Wolfsverdacht aufgrund des Rissbildes.

SCHADEN

Ein toter Ziegenbock ist öffentlich dokumentiert.

INDIVIDUUM

Kein bestimmter Wolf war identifiziert.

STATUS

Bis 31. Oktober in Kraft; kein Abschuss gemeldet.

Der Fall als Übersicht

VO19 auf einen Blick

57 Jagdgebiete, rund 346 km², ein Verdachtsfall beim Erlass und eine noch laufende Abschussfreigabe.

Fallgrafik zu VO19 in Fügenberg und im Tiroler Unterland
Flächennäherung aus amtlichen TIRIS-Katasterflächen. Zum Vergrößern anklicken.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 19

Ein toter Ziegenbock. 57 Jagdgebiete. Rund 346 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Maßnahmenverordnung VO19 · Fügenberg / Tiroler Unterland · 2026

Ein toter Ziegenbock. 57 Jagdgebiete. Rund 346 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Maßnahmenverordnung VO19 · Fügenberg / Tiroler Unterland · 2026

Am 28. September 2026 wurde auf der Lumperer-Alm im Gemeindegebiet von Fügenberg ein toter Ziegenbock amtstierärztlich begutachtet. Nach dem Rissbild bestand der konkrete Verdacht, dass ein Wolf beteiligt war. Zwei Tage später, am 30. September, trat die 19. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 in Kraft.

Damit durfte erneut ein Wolf getötet werden. Die Verordnung nennt kein bestimmtes Tier, sondern erlaubt die Entnahme „von einem Tier der Art Wolf“ in 57 Jagdgebieten der Bezirke Schwaz und Innsbruck-Land. Die amtlichen Erläuterungen halten ausdrücklich fest, dass das Ereignis keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden konnte.

Ein einzelnes totes Nutztier öffnet einen großen Raum

Der öffentlich dokumentierte Anlassfall umfasst einen getöteten Ziegenbock. Weitere tote, verletzte oder vermisste Nutztiere nennt die amtliche Erlassmeldung zu VO19 nicht.

Die Maßnahmenfläche umfasst nach Addition der amtlichen TIRIS-Katasterflächen rund 34.581 Hektar beziehungsweise 346 Quadratkilometer. Das entspricht ungefähr 48.400 Fußballfeldern. Innerhalb dieses Raums durfte bis 31. Oktober 2026 ein Wolf entnommen werden.

Die Größenordnung macht die zentrale Beweisfrage sichtbar: Wie sollte in 57 Jagdgebieten gerade jenes Tier erkannt werden, das den Ziegenbock getötet haben soll, wenn beim Erlass weder ein genetisches Individualprofil noch eine sonstige Zuordnung zu einem bestimmten Wolf veröffentlicht war?

Was beim Erlass belegt war

  • Am 28. September wurde auf der Lumperer-Alm ein toter Ziegenbock begutachtet.
  • Das Rissbild begründete nach amtlicher Darstellung einen konkreten Wolfsverdacht.
  • Das Ereignis konnte keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden.
  • Die Verordnung wurde am 30. September kundgemacht.
  • Sie galt in 57 Jagdgebieten bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026.

Was öffentlich offenbleibt

  • Welche Spuren und Proben wurden am Fundort gesichert?
  • Wurde der Wolfsverdacht später genetisch oder auf andere Weise bestätigt?
  • Gibt es ein Individualprofil des verursachenden Tieres?
  • Nach welchen Merkmalen sollte die Jägerschaft den verursachenden Wolf erkennen?
  • Wann lagen Rissgutachten, Herdenschutzgutachten und fachkundige Gebietsabgrenzung vollständig vor?
  • Welche konkrete Prüfung führte vom Tod eines Ziegenbocks zu einer Entnahmefreigabe auf rund 346 Quadratkilometern?

Was die Erläuterungen rechtlich begründen

Die Erläuterungen stützen den „erheblichen Schaden“ auf die Regelung, wonach das Töten oder Verletzen ungeschützter Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten die Voraussetzung erfüllen kann. Sie verweisen außerdem auf die Alpschutzgebietsverordnung und ein ergänzendes Fachgutachten zur fehlenden Möglichkeit von Herdenschutzmaßnahmen.

Diese Begründung erklärt den rechtlichen Weg zur Verordnung. Sie ersetzt jedoch nicht die tatsächliche Zuordnung zu einem bestimmten Wolf. Gerade deshalb bleibt die Frage bestehen, wie eine selektive Entnahme innerhalb des weitläufigen Gebiets praktisch gewährleistet werden sollte.

Die zeitliche Verdichtung

Zwischen der Rissbegutachtung und der Kundmachung lagen zwei Tage:

  1. 28. September: Ein Ziegenbock wird tot aufgefunden und begutachtet.
  2. 29. September: Verwaltung, fachliche Prüfung, Gebietsabgrenzung und Verordnungsvorbereitung müssen erfolgt sein.
  3. 30. September: VO19 tritt in Kraft; 57 Jagdgebiete werden für die Entnahme geöffnet.

Der kurze Ablauf wirft überprüfbare Fragen auf. Welche Unterlagen lagen wann vor? Welche Alternativen wurden konkret geprüft? Wie wurde die Fläche abgegrenzt? Und welche Informationen erhielten jene Personen, die einen Wolf im Gelände erkennen und töten durften?

Die Kernfrage

Wie kann nach einem einzelnen Rissereignis ein Wolf in einem Gebiet von rund 346 Quadratkilometern gezielt entnommen werden, wenn die Behörde selbst festhält, dass kein bestimmtes Individuum identifiziert war?

Transparenz

Quellen

19. Maßnahmenverordnung

VBl. Tirol Nr. 93/2026; 57 Jagdgebiete; Ende 31. Oktober.

RIS öffnenPrimärquelle

Erläuterungen

Rissbild, Alternativenprüfung, Gebietsabgrenzung und fehlende Individualisierung.

RIS · ErläuterungenPrimärquelle

Erlassmeldung

Ein toter Ziegenbock auf der Lumperer-Alm; konkreter Wolfsverdacht.

Land TirolBehördenquelle

Jagdkataster Tirol

Grundlage der Flächensumme von 345,81 km².

MetadatenGeodaten
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