Konkreter Wolfsverdacht aufgrund des Rissbildes.
DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 18 · VO18
Drei tote Schafe. Zwei weitere notgetötet. Zahlreiche vermisst. Rund 462 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.
Matrei in Osttirol · September bis Oktober 2026
Beim Erlass bestand ein konkreter Wolfsverdacht. Ein bestimmtes Individuum war nicht identifiziert.
24 Jagdgebiete, rund 462 km² und eine Abschussfreigabe bis 31. Oktober. Ein Abschuss unter VO18 wurde bis 3. Oktober öffentlich nicht gemeldet.

Der Befund auf einen Blick
Was ist belegt, was bleibt offen?
Mindestens fünf tote oder notgetötete Schafe; zahlreiche vermisst.
Kein bestimmter Wolf war identifiziert.
Bis 31. Oktober in Kraft; kein Abschuss gemeldet.
Der Fall als Übersicht
VO18 auf einen Blick
24 Jagdgebiete, rund 462 km², ein Verdachtsfall beim Erlass und eine noch laufende Abschussfreigabe.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 18
Drei tote Schafe. Zwei weitere notgetötet. Zahlreiche vermisst. Rund 462 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.
Maßnahmenverordnung VO18 · Matrei in Osttirol · 2026
Drei tote Schafe. Zwei weitere notgetötet. Zahlreiche vermisst. Rund 462 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.
Der nächste Wolf, der getötet werden darf
Am 28. September 2026 wurden auf der Katal-Alm im Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol drei tote Schafe begutachtet. Zahlreiche weitere Schafe wurden vermisst. Nach dem Rissbild bestand der konkrete Verdacht, dass ein Wolf beteiligt war.
Am 29. September wurden drei weitere verletzte Schafe gefunden und untersucht. Zwei mussten laut Mitteilung des Landes wegen der Schwere ihrer Verletzungen notgetötet werden. Am selben Tag trat die 18. Maßnahmenverordnung Wolf 2026 in Kraft.
Damit stehen öffentlich dokumentiert mindestens fünf tote beziehungsweise notgetötete Schafe, ein weiteres verletztes Tier und eine nicht bezifferte Zahl vermisster Schafe am Beginn dieses Falls.
Was die Verordnung erlaubt
VO18 erlaubt die Entnahme eines Wolfs in 24 Jagdgebieten im Bezirk Lienz. Die Verordnung gilt vom 29. September bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026.
Die amtlichen TIRIS-Katasterflächen dieser 24 Jagdgebiete summieren sich auf rund 46.242 Hektar. Das sind etwa 462 Quadratkilometer oder rund 64.700 Fußballfelder. Das Jagdgebiet Tauerntal II besteht im Kataster aus zwei getrennten Flächenteilen; beide sind in der Summe enthalten.
Die Jagdgebiete reichen von Matrei und Virgen über Prägraten bis in das Tauerntal und zu großflächigen Almen im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern. Die Entnahmefreigabe bezieht sich damit auf einen sehr großen Raum.
Kein bestimmtes Individuum
Die Erläuternden Bemerkungen halten ausdrücklich fest, dass die Ereignisse keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden können. Deshalb wurde das Maßnahmengebiet nach der Zehn-Kilometer-Regel abgegrenzt und die Laufzeit begrenzt.
Öffentlich ausgewiesen ist beim Erlass ein konkreter Verdacht aufgrund des Rissbildes. Ein DNA-Ergebnis, ein Individualprofil oder ein anderes öffentlich beschriebenes Merkmal, mit dem gerade der verursachende Wolf erkannt werden könnte, wird in der Verordnung und ihren Erläuterungen nicht genannt.
Was in einem Tag geschah
- 28. September: Drei tote Schafe werden auf der Katal-Alm begutachtet; zahlreiche Tiere fehlen.
- 29. September: Drei weitere verletzte Schafe werden gefunden; zwei müssen notgetötet werden.
- 29. September: VO18 wird kundgemacht und tritt in Kraft.
- Bis 31. Oktober: In 24 Jagdgebieten darf ein Wolf getötet werden.
Die amtliche Information dokumentiert damit eine Entscheidung innerhalb eines sehr kurzen Zeitfensters. Öffentlich bleibt offen, welche Unterlagen zwischen der ersten Begutachtung und der Kundmachung erstellt, geprüft und an die Entscheidungsträger übermittelt wurden.
Andere Lösungen und Herdenschutz
Die Erläuterungen verweisen auf Alpschutzgebiete und ein zusätzliches Fachgutachten zur Schützbarkeit der betroffenen Almen. Sie kommen zum Ergebnis, dass auf den Almen in den betroffenen Jagdgebieten keine Herdenschutzmaßnahmen möglich seien und schließen deshalb andere zufriedenstellende Lösungen aus.
Das konkrete Fachgutachten, seine Einzelfallannahmen und die Prüfung für die Katal-Alm sind in den veröffentlichten Erläuterungen nicht wiedergegeben. Damit kann die Öffentlichkeit die behauptete Unmöglichkeit von Herdenschutz nur eingeschränkt nachvollziehen.
Die offenen Kernfragen
- Welche Spuren und Proben wurden am 28. und 29. September gesichert?
- Wurde der Wolfsverdacht später genetisch oder auf andere Weise bestätigt?
- Gab es ein Individualprofil oder Hinweise auf mehr als einen Wolf?
- Wie soll gerade der verursachende Wolf innerhalb von rund 462 Quadratkilometern erkannt werden?
- Wann lagen die fachkundige Gebietsabgrenzung und das Herdenschutzgutachten vollständig vor?
- Welche konkrete Alternative wurde für die Katal-Alm geprüft und aus welchem Grund ausgeschlossen?
- Welche Stelle kontrolliert nach einer Tötung, ob das erlegte Tier mit den Spuren des Anlassfalls übereinstimmt?
Kernbefund
VO18 ist ein weiterer Fall, in dem ein konkretes Schadensereignis die Tötung eines nicht individualisierten Wolfs in einem sehr großen Maßnahmengebiet ermöglicht. Die Verluste an Schafen sind dokumentiert. Ebenso dokumentiert ist aber, dass kein bestimmtes Individuum zugeordnet wurde.
Die zentrale Frage lautet daher: Wie soll innerhalb von rund 462 Quadratkilometern gerade der verursachende Wolf erkannt werden, wenn die Behörde selbst kein bestimmtes Individuum identifiziert hat?
Transparenz
Quellen
18. Maßnahmenverordnung
VBl. Tirol Nr. 91/2026; 24 Jagdgebiete; Ende 31. Oktober.
RIS öffnenPrimärquelleErläuterungen
Rissbild, Alternativenprüfung, Gebietsabgrenzung und fehlende Individualisierung.
RIS · ErläuterungenPrimärquelleErlassmeldung
Drei tote Schafe, drei Verletzte, zwei Nottötungen und zahlreiche Vermisste.
Land TirolBehördenquelleJagdkataster Tirol
Grundlage der Flächensumme von 462,42 km².
MetadatenGeodaten