DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 17 · VO17

Vier tote Ziegen. Drei verschwunden. Rund 329 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Ischgl / Paznaun · August bis Oktober 2026

Beim Erlass bestand ein konkreter Wolfsverdacht. Ein bestimmtes Individuum war nicht identifiziert.

30 Jagdgebiete, rund 329 km² und eine Abschussfreigabe bis 7. Oktober. Ein Abschuss unter VO17 wurde bis 3. Oktober öffentlich nicht gemeldet.

Wolf im Wald als Symbolbild
Symbolbild. Foto: Sunny67 / Pexels, Foto-ID 36699058. Das abgebildete Tier steht in keinem Zusammenhang mit VO17.

Der Befund auf einen Blick

Was ist belegt, was bleibt offen?

BEIM ERLASS

Konkreter Wolfsverdacht aufgrund des Rissbildes.

SPÄTER

Register: Wolf nachgewiesen; Methode und Zeitpunkt fehlen.

INDIVIDUUM

Kein bestimmter Wolf war identifiziert.

STATUS

Bis 7. Oktober in Kraft; kein Abschuss gemeldet.

Der Fall als Übersicht

VO17 auf einen Blick

30 Jagdgebiete, rund 329 km², ein Verdachtsfall beim Erlass und eine noch laufende Abschussfreigabe.

Fallgrafik zu VO17 in Ischgl und im Paznaun
Flächennäherung aus amtlichen TIRIS-Katasterflächen. Zum Vergrößern anklicken.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 17

Vier tote Ziegen. Drei verschwunden. Rund 329 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Maßnahmenverordnung VO17 · Ischgl / Paznaun · 2026

Vier tote Ziegen. Drei verschwunden. Rund 329 Quadratkilometer für einen nicht individualisierten Wolf.

Maßnahmenverordnung VO17 · Ischgl / Paznaun · 2026

Am 10. August 2026 wurden auf der Hutweide Außeri Tajamähder zwischen der Boden-Alm und der Paznauner Taja-Alm im Gemeindegebiet von Ischgl vier tote Ziegen begutachtet. Drei weitere Ziegen konnten nicht mehr aufgefunden werden. Aufgrund des Rissbildes bestand der konkrete Verdacht auf die Beteiligung eines Wolfs.

Drei Tage später, am 13. August, erließ die Tiroler Landesregierung VO17. Die Verordnung erlaubt die Tötung eines Tieres der Art Wolf in 30 Jagdgebieten des Bezirks Landeck. Die amtlichen TIRIS-Flächen dieser Jagdgebiete summieren sich auf rund 329 Quadratkilometer. Das entspricht ungefähr 46.000 Fußballfeldern.

Die Erläuterungen halten ausdrücklich fest, dass das Ereignis keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden konnte. VO17 ist bis zum Ablauf des 7. Oktober 2026 befristet. Bis zum Stand 3. Oktober findet sich in den ausgewerteten öffentlichen Mitteilungen des Landes kein gemeldeter Abschuss unter dieser Verordnung.

Die Entscheidungskette

  • 10. August 2026: Begutachtung auf der Hutweide Außeri Tajamähder; vier Ziegen tot, drei weitere vermisst.
  • 13. August 2026: VO17 wird kundgemacht. Grundlage ist ein konkreter Wolfsverdacht aufgrund des Rissbildes.
  • 13. August bis 7. Oktober 2026: Die Entnahme eines Wolfs ist in 30 Jagdgebieten zulässig.
  • Stand 3. Oktober 2026: Die Verordnung ist noch in Kraft; ein Abschuss unter VO17 wurde öffentlich nicht gemeldet.

Was beim Erlass belegt war

Belegt waren vier tote und drei vermisste Ziegen sowie ein amtstierärztlich beurteiltes Rissbild. Die Erläuterungen sprechen ausdrücklich von einem konkreten Verdacht auf einen Wolf.

Das öffentliche Nachweisregister führt das Ereignis vom 10. August inzwischen als „Wolf nachgewiesen“. Nicht veröffentlicht sind dort Zeitpunkt und Methode dieser Bestätigung. Damit bleibt offen, ob der gesicherte Nachweis beim Erlass bereits vorlag oder erst danach gewonnen wurde.

Kein bestimmtes Individuum

Die Erläuterungen wenden ausdrücklich die Regeln für Ereignisse an, die keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden können. Deshalb wurde die Entnahme räumlich auf Jagdgebiete innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometern und zeitlich auf höchstens acht Wochen begrenzt.

Die Verordnung benannte somit keinen identifizierten Wolf. Öffentlich dokumentiert sind weder ein genetisches Individualprofil noch Geschlecht, Alter oder andere Merkmale, anhand derer der verursachende Wolf im Gelände hätte erkannt werden können.

30 Jagdgebiete, rund 329 Quadratkilometer

VO17 gilt in 30 Jagdgebieten rund um Ischgl, Galtür, Kappl und St. Anton. Die Summe der amtlichen TIRIS-Katasterflächen beträgt 32.854 Hektar oder rund 329 Quadratkilometer. Das entspricht ungefähr 46.000 Fußballfeldern.

Der Vergleich beschreibt die Größenordnung des rechtlich freigegebenen Raums. Er beweist nicht, dass jede Teilfläche gleichzeitig bejagt oder vom Wolf genutzt wird.

Herdenschutz und Alternativen

Die Erläuterungen verweisen auf das Alpschutzgebiet und ein zusätzlich eingeholtes Fachgutachten zu Behirtung und Herdenschutzhunden. Daraus wird allgemein geschlossen, auf den Almen und Weidegebieten der betroffenen Jagdgebiete seien keine Herdenschutzmaßnahmen möglich.

Nicht öffentlich zugänglich sind eine fallbezogene Bewertung der Hutweide Außeri Tajamähder, Angaben zum Schutz der betroffenen Ziegen, konkret geprüfte Maßnahmen, Kosten, Umsetzungsfristen oder die vollständige fachliche Grundlage. Die behauptete Alternativlosigkeit lässt sich deshalb von außen nicht im Einzelnen überprüfen.

Der aktuelle Stand

VO17 läuft bis zum Ablauf des 7. Oktober 2026. Im RIS ist bis zum Stand 3. Oktober keine Aufhebungsverordnung wegen einer Tötung ersichtlich. Auch in den ausgewerteten öffentlichen Mitteilungen des Landes findet sich kein Abschuss unter VO17.

Damit besteht die Abschussfreigabe weiterhin, obwohl öffentlich nicht nachvollziehbar ist, welches Individuum gesucht wird, ob sich der verursachende Wolf noch im Maßnahmengebiet befindet oder welche nichtletalen Maßnahmen konkret geprüft wurden.

Offene Kernfragen

  1. Wann und mit welcher Methode wurde der Verdacht vom 10. August als Wolfsnachweis bestätigt?
  2. Wurde aus den Rissproben ein genetisches Individualprofil gewonnen?
  3. Wie soll der verursachende Wolf innerhalb von rund 329 Quadratkilometern erkannt werden?
  4. Was ergab die Suche nach den drei vermissten Ziegen?
  5. Welche konkreten Herdenschutzmaßnahmen bestanden auf der Hutweide Außeri Tajamähder?
  6. Welche Alternativen wurden für diese Herde tatsächlich geprüft und warum verworfen?
  7. Welche Nachweise belegen, dass sich der verursachende Wolf weiterhin im Maßnahmengebiet befindet?
  8. Welche Kontrollen und Meldungen dokumentieren den Vollzug der Verordnung bis zum 7. Oktober?

Transparenz

Quellen

17. Maßnahmenverordnung

VBl. Tirol Nr. 78/2026; 30 Jagdgebiete; Ende 7. Oktober.

RIS öffnenPrimärquelle

Erläuterungen

Rissbild, Alternativenprüfung, Gebietsabgrenzung und fehlende Individualisierung.

RIS-SuchePrimärquelle

Erlassmeldung

Vier tote und drei vermisste Ziegen; konkreter Verdacht.

Land TirolBehördenquelle

Nachweisregister

Das Ereignis vom 10. August in Ischgl wird später als Wolfsnachweis geführt.

Land TirolBehördenquelle

Jagdkataster Tirol

Grundlage der Flächensumme von 328,54 km².

MetadatenGeodaten
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