DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 12 · VO12

13 Schafe tot oder verletzt. Weitere vermisst. Beim Erlass blieb es beim Verdacht.

Schlaiten · Juni bis Juli 2026

Vier Tage nach der Begutachtung wurde auf rund 322 km² die Tötung eines Wolfs freigegeben.

Beim Erlass war ein konkreter Verdacht aufgrund des Rissbildes dokumentiert. Die Verordnung lief ohne öffentlich gemeldeten Abschuss aus.

Wolf im Schneefall
Symbolbild. Foto: schaferle / Pixabay, Bild 2043464. Das abgebildete Tier steht in keinem Zusammenhang mit VO12.

Der Befund auf einen Blick

Was ist belegt, was bleibt offen?

BELEGT

Acht tote, fünf verletzte und weitere vermisste Schafe.

BEIM ERLASS

Konkreter Wolfverdacht aufgrund des Rissbildes.

GEBIET

Zwölf Jagdgebiete mit zusammen rund 322 km².

AUSGANG

Kein Abschuss unter VO12 öffentlich gemeldet.

Der Fall als Übersicht

VO12 auf einen Blick

Zwölf Jagdgebiete, rund 322 km², wechselnder Beweisstand und ein Ende ohne gemeldeten Abschuss.

Fallgrafik zu VO12
Flächennäherung aus amtlichen TIRIS-Katasterflächen. Zum Vergrößern anklicken.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 12

13 Schafe tot oder verletzt. Weitere vermisst. Beim Erlass blieb es beim Verdacht.

Maßnahmenverordnung VO12 · Schlaiten · 2026

13 Schafe tot oder verletzt. Weitere vermisst. Beim Erlass blieb es beim Verdacht.

Schlaiten · Juni bis Juli 2026

Am 4. Juni 2026 wurden auf der Schlaiten-Göriach-Alm acht tote und fünf verletzte Schafe begutachtet. Etliche weitere Tiere galten als vermisst. Die amtlichen Erläuterungen hielten zu diesem Zeitpunkt keinen bestätigten Wolfsnachweis fest, sondern einen konkreten Verdacht aufgrund des Rissbildes.

Vier Tage später gab die Tiroler Landesregierung in zwölf Jagdgebieten die Tötung eines Wolfs frei. Die Verordnung galt bis 16. Juli. Ein Abschuss wurde öffentlich nicht gemeldet.

Vom Rissbild zur Tötungsfreigabe

Die amtliche Begründung stützte sich auf das Rissbild. Eine genetische Bestätigung wird für den Zeitpunkt des Erlasses nicht genannt. Die öffentliche Nachweisdatenbank führt das Ereignis später als „Abgeklärt, Wolf nachgewiesen“.

Wann dieser Nachweis erbracht wurde und mit welcher Methode, ist in den veröffentlichten Unterlagen nicht ausgewiesen. Damit bleibt offen, welcher Beweisstand der Regierung am 8. Juni tatsächlich vorlag.

Zwölf Jagdgebiete, aber rund 322 Quadratkilometer

VO12 umfasste zwölf Jagdgebiete im Bezirk Lienz. Ihre amtlichen TIRIS-Flächen ergeben zusammen rund 322 Quadratkilometer. Das entspricht ungefähr 45.100 Fußballfeldern.

Die geringe Zahl der Reviere darf deshalb nicht mit einem kleinen Maßnahmengebiet verwechselt werden. Allein das Jagdgebiet Kals am Großglockner trägt einen großen Teil zur Gesamtfläche bei.

Die Erläuterungen erklären selbst, dass das auslösende Ereignis keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden konnte. Die Gebietsabgrenzung folgte deshalb der Zehn-Kilometer-Regel für nicht individualisierte Ereignisse.

Ein anderer Rechtsgrund als fünf Tage zuvor

VO12 wurde zur Verhütung erheblicher Schäden an Viehbeständen erlassen. Nur fünf Tage zuvor hatte das Land den ähnlich schweren Tristacher Fall mit fünf toten und acht verletzten Schafen als Frage der öffentlichen Sicherheit eingeordnet.

In Schlaiten waren acht Schafe tot und fünf verletzt. In beiden Fällen waren damit 13 Tiere unmittelbar betroffen. Die veröffentlichten Unterlagen erklären den Wechsel des Rechtsgrundes nicht anhand klarer, fallübergreifend nachvollziehbarer Kriterien.

Herdenschutz pauschal ausgeschlossen

Die Erläuterungen verweisen auf das ausgewiesene Alpschutzgebiet und auf ein zusätzlich eingeholtes Fachgutachten zur Schützbarkeit von Almen. Daraus wird für die betroffenen Almen pauschal geschlossen, dass Herdenschutzhunde und Behirtung keine mögliche Alternative seien.

Welche konkrete Herde auf welcher Fläche stand, welche Zäune, Nachtpferche oder Behirtung vorhanden waren und welche Maßnahmen vor Ort geprüft wurden, ist im veröffentlichten Falltext nicht einzeln dokumentiert. Auch das angeführte zusätzliche Fachgutachten ist dort nicht vollständig wiedergegeben.

Die Verordnung lief ohne gemeldeten Abschuss aus

VO12 trat mit Ablauf des 16. Juli außer Kraft. Bis dahin wurde öffentlich keine Tötung eines Wolfs als Erfüllung dieser Verordnung gemeldet. Das unterscheidet den Fall von VO11 in Tristach, wo das Land eine Tötung bekanntgab und die Verordnung anschließend aufhob.

Offen bleibt, ob sich kein Wolf mehr im Gebiet befand, ob eine Tötungsmöglichkeit ausblieb oder ob die Maßnahme aus anderen Gründen ohne Ergebnis endete.

Was belegt ist

  • Rissbegutachtung am 4. Juni 2026 auf der Schlaiten-Göriach-Alm;
  • acht tote und fünf verletzte Schafe sowie weitere vermisste Tiere;
  • konkreter Wolfverdacht aufgrund des Rissbildes beim Erlass;
  • VO12 ab 8. Juni in zwölf Jagdgebieten;
  • Rechtsgrund „Verhütung erheblicher Schäden“;
  • spätere Einordnung des Ereignisses als bestätigter Wolfsnachweis;
  • reguläres Außerkrafttreten mit Ablauf des 16. Juli 2026;
  • kein öffentlich gemeldeter Abschuss unter VO12.

Was öffentlich offen bleibt

  • Wann und durch welche Methode wurde der Wolf als Verursacher bestätigt?
  • Lag das Ergebnis bereits am 8. Juni vor?
  • Wer führte die amtstierärztliche Begutachtung durch?
  • Wo ist der vollständige Begutachtungsbericht?
  • Welche Herdenschutzmaßnahmen wurden am konkreten Standort geprüft?
  • Wo ist das zusätzlich angeführte Fachgutachten vollständig zugänglich?
  • Welche Personen oder Funktionen umfasste die „betroffene Jägerschaft“, und wann wurden sie informiert?
  • Warum wurde Schlaiten rechtlich anders eingeordnet als der unmittelbar vorangegangene Fall Tristach?
  • Warum endete die achtwöchige Freigabe ohne öffentlich dokumentiertes Ergebnis?

Die zentrale Frage

Welche überprüfbaren Belege und welche konkrete Alternativenprüfung rechtfertigten eine Tötungsfreigabe über rund 322 Quadratkilometer, als die amtliche Begründung nur einen Verdacht aufgrund des Rissbildes nannte?

Redaktionelle Einordnung

Acht tote, fünf verletzte und weitere vermisste Schafe sind ein schweres Ereignis. Die Dokumentation dieses Schadens ersetzt jedoch nicht die nachvollziehbare Dokumentation von Beweisstand, Individualisierung, Gebietsabgrenzung und Alternativenprüfung.

„Nicht öffentlich dokumentiert“ bezeichnet den Stand der geprüften, öffentlich zugänglichen Unterlagen. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Akten weitere Informationen enthalten.

Transparenz

Quellen

12. Maßnahmenverordnung

VBl. Tirol Nr. 50/2026; zwölf Jagdgebiete; Ende 16. Juli.

RIS öffnenPrimärquelle

Erläuterungen

Verdacht, Rissbild, Alpschutzgebiet und fehlende Individualisierung.

PDF öffnenPrimärquelle

Pressemitteilung

Land Tirol: acht tote und fünf verletzte Schafe; weitere vermisst.

Land TirolBehördenquelle

Regierungsbeschluss

Dringlicher Beschlussantrag zu VO12.

PDF öffnenPrimärquelle

Nachweisdatenbank

Späterer öffentlicher Status: Wolf nachgewiesen.

Land TirolBehördenquelle

Jagdkataster Tirol

Grundlage der Flächennäherung von 321,95 km².

MetadatenGeodaten
Dossier 11 · VO11Zum Dossieranfang

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