DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 13 · VO13

Zehn tote Schafe. 43 nicht aufgefunden. Diesmal lag vor dem Erlass ein DNA-Nachweis vor.

Obertilliach / Kartitsch · Juni bis September 2026

Vor VO13 bestätigte eine DNA-Analyse den Wolf als Verursacher. Ein bestimmtes Individuum wurde trotzdem nicht öffentlich ausgewiesen.

17 Jagdgebiete, rund 188 km² und eine Freigabe bis 2. September. Ein Abschuss unter VO13 wurde nicht öffentlich gemeldet.

Drei weiße Wölfe als Symbolbild
Symbolbild. Foto: Baptiste Lheurette / Pixabay, Bild 5325060. Die abgebildeten Tiere stehen in keinem Zusammenhang mit VO13.

Der Befund auf einen Blick

Was ist belegt, was bleibt offen?

BELEGT

Zwei Begutachtungen; zehn tote und 43 nicht aufgefundene Schafe.

DNA

Ein Wolf war bereits vor dem Erlass genetisch bestätigt.

NICHT INDIVIDUALISIERT

Ein bestimmtes genetisches Individualprofil wurde nicht veröffentlicht.

AUSGANG

Kein Abschuss unter VO13 öffentlich gemeldet.

Der Fall als Übersicht

VO13 auf einen Blick

17 Jagdgebiete, rund 188 km², ein DNA-Nachweis vor dem Erlass und eine weiterhin offene Individualisierung.

Fallgrafik zu VO13 in Obertilliach und Kartitsch
Flächennäherung aus amtlichen TIRIS-Katasterflächen. Zum Vergrößern anklicken.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 13

Zehn tote Schafe. 43 nicht aufgefunden. Diesmal lag vor dem Erlass ein DNA-Nachweis vor.

Maßnahmenverordnung VO13 · Obertilliach / Kartitsch · 2026

Zehn tote Schafe. 43 nicht aufgefunden. Diesmal lag vor dem Erlass ein DNA-Nachweis vor.

Obertilliach / Kartitsch · Juni bis September 2026

Am 20. Juni 2026 wurden auf der Leitertal-Alm drei tote Schafe begutachtet; ungefähr 15 weitere Tiere wurden vermisst. Eine zweite Begutachtung am 24. Juni erhöhte den dokumentierten Stand auf zehn tote und 43 nicht aufgefundene Schafe.

Bei den Begutachtungen wurden Proben entnommen. Anders als bei zahlreichen früheren Maßnahmenverordnungen lag vor dem Erlass von VO13 ein genetischer Wolfsnachweis vor.

Zwei Begutachtungen, ein späterer Erlass

Zwischen der zweiten Begutachtung am 24. Juni und dem Erlass am 9. Juli lagen 15 Tage. Diese Zeitspanne ermöglichte eine DNA-Analyse der bei der ersten Begutachtung entnommenen Proben.

Die Pressemitteilung und die Erläuterungen halten fest, dass die genetische Untersuchung einen Wolf als Verursacher bestätigte. Öffentlich nicht ausgewiesen ist, ob lediglich die Tierart Wolf oder auch ein individuelles genetisches Profil bestimmt wurde.

Bestätigte Tierart, weiterhin keine Individualisierung

Trotz des DNA-Nachweises erklären die Erläuterungen die Gebietsabgrenzung und die achtwöchige Frist weiterhin mit der Regel für Ereignisse, die keinem bestimmten Individuum zugeordnet werden können.

Das ist ein entscheidender Unterschied: Ein Nachweis der Tierart beantwortet noch nicht, welcher einzelne Wolf beteiligt war. VO13 erlaubte deshalb weiterhin die Tötung eines Wolfs innerhalb des gesamten Maßnahmengebiets, ohne das freigegebene Tier individuell zu beschreiben.

17 Jagdgebiete auf rund 188 Quadratkilometern

VO13 galt in 17 Jagdgebieten im Bezirk Lienz. Die amtlichen TIRIS-Flächen ergeben zusammen rund 188 Quadratkilometer. Das entspricht ungefähr 26.300 Fußballfeldern.

Die Verordnung wurde zur Verhütung erheblicher Schäden an Viehbeständen erlassen. Sie galt vom 9. Juli bis zum Ablauf des 2. September 2026.

Herdenschutz erneut pauschal ausgeschlossen

Wie bei VO12 verweist die Begründung auf das ausgewiesene Alpschutzgebiet und auf ein zusätzliches Fachgutachten zur Schützbarkeit von Almen. Daraus wird geschlossen, dass auf den betroffenen Almen insbesondere Herdenschutzhunde und Behirtung keine andere zufriedenstellende Lösung darstellen.

Welche Maßnahmen auf der Leitertal-Alm tatsächlich vorhanden waren oder konkret geprüft wurden, wird in den veröffentlichten Unterlagen nicht einzeln dokumentiert. Auch das angeführte zusätzliche Fachgutachten ist im Verordnungsmaterial nicht vollständig wiedergegeben.

Kein öffentlich gemeldeter Abschuss unter VO13

Für VO13 wurde kein Abschuss als Erfüllung der Verordnung öffentlich gemeldet. Im RIS ist auch keine vorzeitige Aufhebung von VO13 ausgewiesen. Die Freigabe endete daher mit dem vorgesehenen Fristablauf am 2. September.

Offen bleibt, ob der genetisch nachgewiesene Wolf das Gebiet verlassen hatte, ob keine Tötungsmöglichkeit bestand oder ob andere Gründe zum ergebnislosen Ablauf führten.

Was belegt ist

  • erste Rissbegutachtung am 20. Juni 2026;
  • drei tote und ungefähr 15 vermisste Schafe beim ersten Stand;
  • zweite Begutachtung am 24. Juni;
  • insgesamt zehn tote und 43 nicht aufgefundene Schafe;
  • Probenentnahme und genetischer Wolfsnachweis vor dem Erlass;
  • VO13 ab 9. Juli in 17 Jagdgebieten;
  • Rechtsgrund „Verhütung erheblicher Schäden“;
  • reguläres Außerkrafttreten am 2. September 2026;
  • kein öffentlich gemeldeter Abschuss unter VO13.

Was öffentlich offen bleibt

  • Welche Probe der beiden Begutachtungen lieferte den bestätigenden Nachweis genau?
  • An welchem Tag lag das Laborergebnis vor?
  • Wurde nur die Tierart oder auch ein individuelles genetisches Profil bestimmt?
  • Wurden die Ereignisse vom 20. und 24. Juni genetisch demselben Wolf zugeordnet?
  • Wer führte die amtstierärztlichen Begutachtungen durch?
  • Welche Herdenschutzmaßnahmen wurden am konkreten Standort geprüft?
  • Wo ist das zusätzlich angeführte Fachgutachten vollständig zugänglich?
  • Warum lief die Freigabe trotz bestätigtem Wolfsnachweis ohne öffentlich dokumentiertes Ergebnis aus?

Die zentrale Frage

Warum blieb auch bei einem vor dem Erlass bestätigten DNA-Nachweis offen, welches Individuum betroffen war und welcher Wolf innerhalb von rund 188 Quadratkilometern getötet werden durfte?

Redaktionelle Einordnung

VO13 zeigt, dass eine genetische Bestätigung vor dem Erlass möglich war, wenn das Ergebnis abgewartet wurde. Der Fall setzt damit einen wichtigen Vergleichsmaßstab für frühere Verordnungen, die bereits bei einem Verdacht aufgrund des Rissbildes erlassen wurden.

Der DNA-Nachweis stärkt die Feststellung, dass ein Wolf am Schadensereignis beteiligt war. Er ersetzt jedoch ohne veröffentlichten Individualbefund nicht die Zuordnung zu einem bestimmten Tier.

„Nicht öffentlich dokumentiert“ bezeichnet den Stand der geprüften, öffentlich zugänglichen Unterlagen. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Akten weitere Informationen enthalten.

Transparenz

Quellen

13. Maßnahmenverordnung

VBl. Tirol Nr. 62/2026; 17 Jagdgebiete; Ende 2. September.

RIS öffnenPrimärquelle

Erläuterungen

Zwei Begutachtungen, DNA-Nachweis, Alpschutzgebiet und fehlende Individualisierung.

PDF öffnenPrimärquelle

Pressemitteilung

Land Tirol: zehn tote und 43 nicht aufgefundene Schafe; Wolf genetisch bestätigt.

Land TirolBehördenquelle

Nachweisdatenbank

Öffentliche Einträge zu den Ereignissen am 20. und 24. Juni in Obertilliach.

Land TirolBehördenquelle

Jagdkataster Tirol

Grundlage der Flächensumme von 187,92 km².

MetadatenGeodaten
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